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Was ist das Recht am eigenen Bild?
Das Recht am eigenen Bild ist Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches sich wiederum aus der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Verbindung mit der Menschenwürde (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ableitet. Als besonderer Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist es zudem in §§ 22, 23 KUG normiert.
Dabei wird von dem Grundrecht der unmittelbare Freiheitsbereich eines jeden, sowohl vor staatlichen als auch privaten Eingriffen geschützt. Dem Einzelnen soll somit das Recht zustehen, grundsätzlich selbst entscheiden zu können, ob und wie derjenige sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will. Somit kann sich ein Betroffener, bei einer unrichtigen oder nicht gewollten Wiedergabe seiner Person, sei es durch Bilder oder Videos, auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen.
Welche Ansprüche bestehen bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild?
Wird das Recht am eigenen Bild verletzt, ergeben sich Rechtsfolgen sowohl direkt aus dem KUG, als auch aus dem allgemeinen Zivil- und Strafrecht.
Dabei stehen dem Betroffenen eine Reihe von Ansprüchen zur Seite:
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs.1, 1004 BGB analog
Anspruch auf Vernichtung aus § 37 KUG, wonach nicht nur die widerrechtlich hergestellten Exemplare vernichtet werden müssen, sondern auch die zur Vervielfältigung und Vorführung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen
Anspruch auf Schadensersatz bei unerlaubter kommerzieller Nutzung von Bildnissen aus
§ 823, 249 ff. BGB
Anspruch auf Geldentschädigung bei schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung aus § 823 I, II i.V.m. § 22 und § 23 II KUG i.V.m Art. 2 I, 1 I GG, welche insbesondere bei Veröffentlichungen von Bildern aus der Privats- oder Intimssphäre wie beispielsweise Nacktfotos, gegeben ist
Gemäß § 33 KUG kann auf Antrag des Betroffenen das widerrechtliche Veröffentlichen der Aufnahmen eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nach sich ziehen euer Berliner Block